Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Behindertenverband Senftenberg e. V.“
Der Sitz ist Senftenberg.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband ist eine partei- und konvessionellunabhängige, demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation.
Im Verband wirken Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und weitere engagierte Bürger für Menschen mit Behinderungen
In seiner Arbeit verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Fürsorge für Behinderte und Betroffene mit dem Ziel, ein selbstbestimmtes, menschenwürdiges und gleichberechtigtes
Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Beratung, Betreuung und Unterstützung von Behinderten und deren Angehörigen.
Interessenvertretung gegenüber Behörden.
Öffentlichkeitsarbeit zu den Belangen Behinderter.
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die sich der Arbeit mit Behinderten widmen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Verbandes unterstützt.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
◦ aktiv an der Verbandsarbeit teilzunehmen,
◦ Kandidaten für die Wahl der Verbandsorgane vorzuschlagen,
◦ an der Wahl der Verbandsorgane teilzunehmen,
◦ ab vollendetem 18. Lebensjahr in den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand gewählt zu werden,
◦ Vergünstigungen und Fördermaßnahmen, die der Verband entsprechend seiner Möglichkeiten gewährt, in Anspruch zu nehmen,
◦ sich in allen Fragen, die aufgrund seiner bzw. der Behinderung von Angehörigen auftreten, beraten zu lassen.Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
◦ die Hauptversammlung
◦ der Vorstand
◦ der erweiterte Vorstand
◦ die OrtsgruppenDie Ortgruppen können Delegierte zur Hauptversammlung entsenden, die in den Ortsgruppen gewählt werden.
Die Anzahl der Delegierten wird vom erweiterten Vorstand entsprechend der Mitgliederstärke der Ortgruppen festgelegt.
§ 6 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin.Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, den erweiterten Vorstand sowie zwei Kassenprüfer.
Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.
Wird die Hauptversammlung in Form einer Delegiertenkonferenz durchgeführt, dann hat jeder Delegierte eine Stimme.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse werden in einem Protokoll erfasst, welches vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unterschrieben wird.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder bzw. Delegierten anwesend sind.
Die Mitglieder, die aus behindertenspezifischen Gründen nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, können von einer von ihnen bevollmächtigten Person vertreten werden.
Der Bevollmächtigte muss nicht Mitglied des Verbandes sein. Bevollmächtigte können jeweils nur ein Mitglied vertreten.
Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
◦ dem 1. Vorsitzenden
◦ dem 2. Vorsitzenden
◦ dem KassenwartDer 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist auch allein vertretungsberechtigt.
• Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
• Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
• Der Vorstand kann ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen berufen.
• Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen.In diesem Fall beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung.
• Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
• Der Vorstand ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.
• Dem Vorstand kann vor Ablauf der Wahlperiode in einer Hauptversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden.
Das Misstrauen gilt als ausgesprochen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen dafür sind. In diesem Fall ist eine Neuwahl erforderlich.
§ 8 Finanzen
Der Verband finanziert sich aus
◦ Mitgliedsbeiträgen
◦ Spenden und Zuwendungen
◦ Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen
◦ Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit
◦ Erlösen aus dem VerbandsvermögenIn der Hauptversammlung wird eine Beitragsordnung beschlossen.
Gewinne, Überschüsse oder sonstige Vermögenswerte dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine außerordentliche Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Verbandes dem Lausitzer Spendenverein „Wir helfen“ e. V. überschrieben.
Die Satzung wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung des Behindertenverbandes Senftenberg e. V. am 27.01.1993 angenommen und auf den ordentlichen Hauptversammlungen am 26.01.1994 in § 8, Abs. 4 und 5, sowie am 30.01.2008 in § 9 ,Abs. 3, geändert.